[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpig-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpig","Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpig\u002Fxml.zip",9725160,"§ 80","80","Sonderbeauftragter","Maßnahmen bei Gefahr","(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt, 1.von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,\n2.an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,\n3.die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,\n4.Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und\n5.Nachforschungen anzustellen.\nDer Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.\n(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.\n(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.","WPIG - Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat - Maßnahmen bei Gefahr - § 80 Sonderbeauftragter\n\n(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt, 1.von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,\n2.an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,\n3.die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,\n4.Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und\n5.Nachforschungen anzustellen.\nDer Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.\n(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.\n(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 8",[24,27,31],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"§ 79","79",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 78f","Unterrichtung der ESMA","78f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 78e","Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung","78e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 81","Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung","81",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 81a","Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung","81a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 82","Strafvorschriften","82",[],false]