[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpipr_fbv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpipr_fbv","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpipr_fbv\u002Fxml.zip",1295932,"§ 15","15","IT-Systeme","Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch","(1) Der Prüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 darzustellen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten nach Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F565 angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei hat er insbesondere auf den IT-Betrieb einzugehen. Im Rahmen der Beurteilung der Notfallplanung nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 hat er insbesondere auf die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall einzugehen.\n(2) Werden externe IT-Dienstleister, externe Rechner oder Speicherplätze eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Pflichten des Prüfers auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung in das berichtspflichtige Wertpapierinstitut.","WPIPR_FBV - Aufsichtliche Vorgaben - Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch - § 15 IT-Systeme\n\n(1) Der Prüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 darzustellen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten nach Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F565 angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei hat er insbesondere auf den IT-Betrieb einzugehen. Im Rahmen der Beurteilung der Notfallplanung nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 hat er insbesondere auf die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall einzugehen.\n(2) Werden externe IT-Dienstleister, externe Rechner oder Speicherplätze eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Pflichten des Prüfers auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung in das berichtspflichtige Wertpapierinstitut.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Vergütungssysteme","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Hinweisgebersystem","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Sanierungsplanung","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Vorgaben für das Handelsbuch","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Ermittlung der Eigenmittel","18",[],false]