[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpipr_fbv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpipr_fbv","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpipr_fbv\u002Fxml.zip",1295936,"§ 19","19","Eigenmittel","Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage","(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Wertpapierinstituts nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Abschlussstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei anderen Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.\n(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Wertpapierinstitut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 genannt sind und nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Wertpapierinstitut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischengewinne nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.\n(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.\n(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.\n(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 in Verbindung mit Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.\n(6) Es ist darzustellen und zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut bei der Berechnung seiner Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 34, auch in Verbindung mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, erfüllt.","WPIPR_FBV - Aufsichtliche Vorgaben - Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage - § 19 Eigenmittel\n\n(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Wertpapierinstituts nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Abschlussstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei anderen Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.\n(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Wertpapierinstitut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 genannt sind und nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Wertpapierinstitut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischengewinne nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.\n(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.\n(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.\n(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 in Verbindung mit Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.\n(6) Es ist darzustellen und zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut bei der Berechnung seiner Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019\u002F2033 die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 34, auch in Verbindung mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013, erfüllt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Ermittlung der Eigenmittel","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Vorgaben für das Handelsbuch","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Sanierungsplanung","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Kredite an bestimmte Personen","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Liquiditätslage","22",[],false]