[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpivergv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpivergv","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpivergv\u002Fxml.zip",1295984,"§ 14","14","Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme",null,"(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind durch das Wertpapierinstitut im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Prüfung zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach § 76 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis der Geschäftsleitung sowie, soweit vorhanden, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.","WPIVERGV - § 14 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme\n\n(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind durch das Wertpapierinstitut im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Prüfung zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach § 76 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis der Geschäftsleitung sowie, soweit vorhanden, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Information über Vergütungssysteme","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Anpassung bestehender Vereinbarungen","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17","Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses","17",[],false]