[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wpivergv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wpivergv","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwpivergv\u002Fxml.zip",1295979,"§ 9","9","Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung",null,"(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.\n(2) Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden. Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.","WPIVERGV - § 9 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung\n\n(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.\n(2) Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden. Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Besondere Vorgaben für variable Vergütungen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Allgemeine Vorgaben für variable Vergütungen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung","12",[],false]