[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wppg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wppg","Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-06-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwppg\u002Fxml.zip",6924751,"§ 16","16","Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche","Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern","(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.\n(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.","WPPG - Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern - § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche\n\n(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.\n(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Haftung bei fehlendem Prospekt","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Zuständige Behörde","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 und dieses Gesetzes","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18a","Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023\u002F2631","18a",[],false]