[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wregv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wregv","Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-04-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwregv\u002Fxml.zip",9753789,"§ 9","9","Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber","Besondere Vorschriften für die elektronische Kommunikation","(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.\n(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.","WREGV - Besondere Vorschriften für die elektronische Kommunikation - § 9 Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber\n\n(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.\n(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Antrag auf Selbstauskunft; Gebühr","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Elektronische Kommunikation mit Unternehmen","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Datenschutz","12",[],false]