[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wstatg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wstatg","Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-05-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwstatg\u002Fxml.zip",1296194,"§ 6","6","Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden","Repräsentative Wahlstatistik","Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Satz 3 bis 5 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.","WSTATG - Repräsentative Wahlstatistik - § 6 Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden\n\nGemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Satz 3 bis 5 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Durchführende Stellen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Stichprobenauswahl","3",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Ergebnisfeststellung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Veröffentlichung der Ergebnisse","8",[],false]