[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wusolvv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wusolvv","Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwusolvv\u002Fxml.zip",1296312,"§ 14","14","Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen","Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken","(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen.\n(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.\n(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.","WUSOLVV - Adressrisiken - Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken - § 14 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen\n\n(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen.\n(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.\n(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Abwicklungsrisikopositionen","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Vorleistungsrisikopositionen","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen","17",[],false]