[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wusolvv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wusolvv","Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwusolvv\u002Fxml.zip",1296322,"§ 22","22","KSA-Risikogewicht für Institute","KSA-Risikogewicht","(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.\n(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.\n(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.\n(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.\n(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.\n(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.","WUSOLVV - Adressrisiken - KSA-Risikogewicht - § 22 KSA-Risikogewicht für Institute\n\n(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.\n(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.\n(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.\n(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.\n(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.\n(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","KSA-Risikogewicht für Unternehmen","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft","25",[],false]