[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wusolvv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wusolvv","Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwusolvv\u002Fxml.zip",1296333,"§ 33","33","Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position","KSA-Risikogewicht","Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.","WUSOLVV - Adressrisiken - KSA-Risikogewicht - § 33 Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position\n\nDas Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Maßgebliche Länderklassifizierungen","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Verwendung von Länderklassifizierungen","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Benennung von Exportversicherungsagenturen","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","KSA-Positionswert","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","KSA-Bemessungsgrundlage","36",[],false]