[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296400,"§ 21","21","Verfahrenskosten","Errichtungsverfahren","(1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder zurückgenommene Anträge oder Einwendungen entstehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden auferlegen.\n(3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung seiner Interessen erwachsen.","WVG - Errichtung des Verbands - Errichtungsverfahren - § 21 Verfahrenskosten\n\n(1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder zurückgenommene Anträge oder Einwendungen entstehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden auferlegen.\n(3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung seiner Interessen erwachsen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Erste Berufung der Organe","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Änderung der Errichtungsunterlagen","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Mitgliedschaft","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Aufhebung der Mitgliedschaft","24",[],false]