[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296415,"§ 36","36","Ausgleich für Nachteile","Benutzung von Grundstücken","(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.\n(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt.","WVG - Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten - Benutzung von Grundstücken - § 36 Ausgleich für Nachteile\n\n(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.\n(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35","Grundstücke mit öffentlichen Zwecken","35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Deichvorland","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37","Ausgleichsverfahren","37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38","Anspruch auf Grundstückserwerb","38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39","Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen","39",[],false]