[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296417,"§ 38","38","Anspruch auf Grundstückserwerb","Benutzung von Grundstücken","Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesentlich, daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benutzung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.","WVG - Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten - Benutzung von Grundstücken - § 38 Anspruch auf Grundstückserwerb\n\nSind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesentlich, daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benutzung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Ausgleichsverfahren","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Ausgleich für Nachteile","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Grundstücke mit öffentlichen Zwecken","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Zweck und Gegenstand der Enteignung","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Zulässigkeit und Umfang der Enteignung","41",[],false]