[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296419,"§ 40","40","Zweck und Gegenstand der Enteignung","Enteignung für das Unternehmen","(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.\n(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.\n(3) Durch Enteignung können 1.das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,\n2.andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,\n3.Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder\n4.Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.","WVG - Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten - Enteignung für das Unternehmen - § 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung\n\n(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.\n(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.\n(3) Durch Enteignung können 1.das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,\n2.andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,\n3.Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder\n4.Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Anspruch auf Grundstückserwerb","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Ausgleichsverfahren","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Zulässigkeit und Umfang der Enteignung","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Entschädigung","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Anwendung von Landesrecht","43",[],false]