[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296423,"§ 44","44","Verbandsschau, Schaubeauftragte","Verbandsschau","(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im Rahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau durch.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbandsschau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauftragten werden durch die Verbandsversammlung oder den Ausschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt. Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Abweichungen hiervon vorsehen.","WVG - Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten - Verbandsschau - § 44 Verbandsschau, Schaubeauftragte\n\n(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im Rahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau durch.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbandsschau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauftragten werden durch die Verbandsversammlung oder den Ausschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt. Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Abweichungen hiervon vorsehen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Anwendung von Landesrecht","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Entschädigung","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Zulässigkeit und Umfang der Enteignung","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Durchführung der Verbandsschau","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Organe","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Verbandsversammlung","47",[],false]