[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wvg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wvg","Gesetz über Wasser- und Bodenverbände","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwvg\u002Fxml.zip",1296388,"§ 9","9","Heranziehung zur Mitgliedschaft","Errichtungsarten","Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.","WVG - Errichtung des Verbands - Errichtungsarten - § 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft\n\nBeteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Beteiligte","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Satzung","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Einleitung des Errichtungsverfahrens","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Vorarbeiten","12",[],false]