[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zag-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zag","Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzag_2018\u002Fxml.zip",1297006,"§ 32","32","Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten","Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit","(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.\n(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.\n(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.","ZAG - Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit - § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten\n\n(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.\n(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.\n(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Aufbewahrung von Unterlagen","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Monatsausweise; Verordnungsermächtigung","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Versagung der Registrierung","35",[],false]