[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zag-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zag","Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzag_2018\u002Fxml.zip",1297010,"§ 35","35","Versagung der Registrierung","Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste","Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten ist zu versagen, wenn 1.der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält;\n2.der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36 verfügt;\n3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kontoinformationsdienstes zu stellenden Ansprüchen genügt;\n4.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforderliche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt nach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als Geschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;\n5.der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt;\n6.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller beeinträchtigt wird;\n7.der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner Dienste im Inland erbringt.","ZAG - Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste - § 35 Versagung der Registrierung\n\nDie Registrierung zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten ist zu versagen, wenn 1.der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält;\n2.der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36 verfügt;\n3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kontoinformationsdienstes zu stellenden Ansprüchen genügt;\n4.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforderliche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt nach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als Geschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;\n5.der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt;\n6.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller beeinträchtigt wird;\n7.der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner Dienste im Inland erbringt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Erlöschen und Aufhebung der Registrierung","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute","38",[],false]