[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zag-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zag","Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzag_2018\u002Fxml.zip",1297025,"§ 48","48","Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten","Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten","(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, 1.mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren,\n2.unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen und\n3.Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.\n(2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.\n(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366.","ZAG - Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister - Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten - § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten\n\n(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, 1.mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren,\n2.unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen und\n3.Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.\n(2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.\n(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 10","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Ausnahme für E-Geld-Instrumente","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 50","Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten","50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51","Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters","51",[],false]