[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zag-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zag","Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzag_2018\u002Fxml.zip",1297033,"§ 56","56","Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten","Zugang zu Konten und Zahlungssystemen","(1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang nach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut seine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen kann. Das CRR-Kreditinstitut hat die Ablehnung des Zugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Begründung der Bundesanstalt mitzuteilen.\n(2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unberührt.","ZAG - Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister - Zugang zu Konten und Zahlungssystemen - § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten\n\n(1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang nach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut seine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen kann. Das CRR-Kreditinstitut hat die Ablehnung des Zugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Begründung der Bundesanstalt mitzuteilen.\n(2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 10","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Starke Kundenauthentifizierung","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Zugang zu Zahlungssystemen","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57a","Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung","57a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung","58",[],false]