[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zaganzv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zaganzv","Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzaganzv\u002Fxml.zip",3788573,"§ 15","15","Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)",null,"(1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.\n(2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.","ZAGANZV - § 15 Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)\n\n(1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.\n(2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (aktivische enge Verbindungen)","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Registrierung) und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Inkrafttreten","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 6","(zu § 10 Absatz 2 Satz 5)","anlage-6",[],false]