[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zahlpr_fbv-13b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zahlpr_fbv","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzahlpr_fbv\u002Fxml.zip",1297110,"§ 13b","13b","Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten","Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten","(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.\n(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.\n(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.\n(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.","ZAHLPR_FBV - Aufsichtliche Vorgaben - Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten - § 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten\n\n(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.\n(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.\n(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.\n(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2a",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13a","Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten","13a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Solvabilitätskennzahl","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Eigenmittel","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Anzeigewesen","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung","16",[],false]