[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zahlpr_fbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zahlpr_fbv","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzahlpr_fbv\u002Fxml.zip",1297119,"§ 17","17","Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft","Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft","(1) Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.\n(2) Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.\n(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.","ZAHLPR_FBV - Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft - § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft\n\n(1) Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.\n(2) Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.\n(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16d","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz","16d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16c","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015\u002F751","16c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16b","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260\u002F2012","16b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Beurteilung der Vermögenslage","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Beurteilung der Ertragslage","20",[],false]