[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zahlpr_fbv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zahlpr_fbv","Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzahlpr_fbv\u002Fxml.zip",1297099,"§ 5","5","Berichtszeitraum","Allgemeine Vorschriften","Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.","ZAHLPR_FBV - Allgemeine Vorschriften - § 5 Berichtszeitraum\n\nDer Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Anlagen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Art und Umfang der Berichterstattung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Risikoorientierung und Wesentlichkeit","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Zusammenfassende Schlussbemerkung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Berichtsturnus; Unterzeichnung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen","8",[],false]