[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zahntechausbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zahntechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzahntechausbv\u002Fxml.zip",1297172,"§ 12","12","Inhalt des Teiles 2","Gesellenprüfung","(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","ZAHNTECHAUSBV - Gesellenprüfung - § 12 Inhalt des Teiles 2\n\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Prüfungsbereiche des Teiles 1","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Prüfungsbereiche des Teiles 2","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle","15",[],false]