[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zahntechausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zahntechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzahntechausbv\u002Fxml.zip",1297177,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tHerstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen\tmit 20 Prozent,\n2.\tZahntechnische Werkstücke\tmit 10 Prozent,\n3.\tZahntechnische Aufträge durchführen\t mit 40 Prozent,\n4.\tFertigungsplanung, -technik und -kontrolle\t mit 20 Prozent sowie\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.","ZAHNTECHAUSBV - Gesellenprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tHerstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen\tmit 20 Prozent,\n2.\tZahntechnische Werkstücke\tmit 10 Prozent,\n3.\tZahntechnische Aufträge durchführen\t mit 40 Prozent,\n4.\tFertigungsplanung, -technik und -kontrolle\t mit 20 Prozent sowie\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen","14",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Mündliche Ergänzungsprüfung","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","19",[],false]