[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-123":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297323,"§ 123","123","Verlängerung der Erlaubnis","Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,\n2.ein amtliches inländisches Führungszeugnis und\n3.eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.\n(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.\n(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.\n(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.\n(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.","ZAPPRO - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - § 123 Verlängerung der Erlaubnis\n\n(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,\n2.ein amtliches inländisches Führungszeugnis und\n3.eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.\n(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.\n(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.\n(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.\n(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 122","Entscheidung über den Antrag","122",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 121","Bestätigung des Antragseingangs","121",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 120","Antragsunterlagen","120",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 124","Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis","124",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 125","125",{"norm_key":45,"title":30,"slug":46},"§ 126","126",[],false]