[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-128":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297328,"§ 128","128","Verlängerung der Erlaubnis","Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und\n2.die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.\n(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.\n(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.\n(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.\n(6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.","ZAPPRO - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - § 128 Verlängerung der Erlaubnis\n\n(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und\n2.die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.\n(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.\n(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.\n(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.\n(6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 127","Entscheidung über den Antrag","127",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 126","Bestätigung des Antragseingangs","126",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 125","Antragsunterlagen","125",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 129","Antrag auf Erteilung der Erlaubnis","129",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 130","130",{"norm_key":45,"title":30,"slug":46},"§ 131","131",[],false]