[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297203,"§ 5","5","Unterrichtsveranstaltungen","Zahnärztliche Ausbildung","(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten: 1.Vorlesungen,\n2.praktische Übungen und\n3.Seminare.\nDarüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.\n(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.\n(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.\n(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.","ZAPPRO - Zahnärztliche Ausbildung - § 5 Unterrichtsveranstaltungen\n\n(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten: 1.Vorlesungen,\n2.praktische Übungen und\n3.Seminare.\nDarüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.\n(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.\n(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.\n(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Studienordnung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Gliederung und Dauer","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Vorlesungen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Praktische Übungen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Seminare","8",[],false]