[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297259,"§ 60","60","Prüfungstermine","Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung","(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.\n(2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.\n(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.","ZAPPRO - Zahnärztliche Prüfung - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung - § 60 Prüfungstermine\n\n(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.\n(2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.\n(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Art der Prüfung","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Zeitpunkt der Prüfung","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Ladung zu den Prüfungsterminen","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Mündlich-praktischer Teil","63",[],false]