[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297275,"§ 76","76","Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils","Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung","Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben: 1.die Prüfungsnote,\n2.die Bestehensgrenze,\n3.die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,\n4.die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und\n5.die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.","ZAPPRO - Zahnärztliche Prüfung - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung - § 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils\n\nDie nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben: 1.die Prüfungsnote,\n2.die Bestehensgrenze,\n3.die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,\n4.die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und\n5.die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Bewertung des schriftlichen Teils","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Bestehen des schriftlichen Teils","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Durchführung des schriftlichen Teils","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Wiederholung","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 79","Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung","79",[],false]