[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zappro-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zappro","Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzappro\u002Fxml.zip",1297288,"§ 89","89","Art der Prüfung","Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind: 1.einem schriftlichen Abschnitt,\n2.einem mündlichen Abschnitt und\n3.einem praktischen Abschnitt.\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.\n(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.","ZAPPRO - Die Approbation - Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - § 89 Art der Prüfung\n\n(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind: 1.einem schriftlichen Abschnitt,\n2.einem mündlichen Abschnitt und\n3.einem praktischen Abschnitt.\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.\n(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Approbationsurkunde","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86","Entscheidung über den Antrag","86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Prüfungstermine","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91","Ladung zu den Prüfungsterminen","91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 92","Inhalt der Eignungsprüfung","92",[],false]