[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2011-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2011","Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2011\u002Fxml.zip",1297444,"§ 13","13","Ordnungsnummern","Organisation","(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.\n(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.\n(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.","ZENSG_2011 - Organisation - § 13 Ordnungsnummern\n\n(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.\n(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.\n(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Erhebungsbeauftragte","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Erhebungsstellen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Mehrfachfalluntersuchung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten","16",[],false]