[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2011-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2011","Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2011\u002Fxml.zip",1297446,"§ 15","15","Mehrfachfalluntersuchung","Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse","(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.\n(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.\n(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.\n(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben: 1.Erhebungsmerkmale: a)Monat und Jahr der Geburt,\nb)Geschlecht,\nc)Familienstand,\nd)Staatsangehörigkeiten,\ne)Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,\n2.Hilfsmerkmale: a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,\nb)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),\nc)Geburtsort,\nd)Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.","ZENSG_2011 - Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse - § 15 Mehrfachfalluntersuchung\n\n(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.\n(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.\n(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.\n(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben: 1.Erhebungsmerkmale: a)Monat und Jahr der Geburt,\nb)Geschlecht,\nc)Familienstand,\nd)Staatsangehörigkeiten,\ne)Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,\n2.Hilfsmerkmale: a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,\nb)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),\nc)Geburtsort,\nd)Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Ordnungsnummern","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung","18",[],false]