[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2011-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2011","Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2011\u002Fxml.zip",1297451,"§ 19","19","Löschung","Auskunftspflicht und Datenschutz","(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.\n(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.","ZENSG_2011 - Auskunftspflicht und Datenschutz - § 19 Löschung\n\n(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.\n(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Datenübermittlungen","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Information der Öffentlichkeit","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände","22",[],false]