[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2011-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2011","Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2011\u002Fxml.zip",1297452,"§ 20","20","Datenübermittlungen","Auskunftspflicht und Datenschutz","(1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.\n(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.","ZENSG_2011 - Auskunftspflicht und Datenschutz - § 20 Datenübermittlungen\n\n(1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.\n(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Löschung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Information der Öffentlichkeit","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben","23",[],false]