[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2021-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2021","Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2021\u002Fxml.zip",1297470,"§ 12","12","Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis","Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis","(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.\n(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.","ZENSG_2021 - Erhebungen - Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis - § 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis\n\n(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.\n(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","15",[],false]