[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2021-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2021","Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2021\u002Fxml.zip",1297475,"§ 17","17","Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen","Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.\n(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.","ZENSG_2021 - Erhebungen - Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen - § 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen\n\n(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.\n(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Weitere Erhebungsstellen","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Erhebungsbeauftragte","20",[],false]