[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2021-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2021","Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2021\u002Fxml.zip",1297484,"§ 26","26","Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","Auskunftspflicht","(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.\n(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\n(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.","ZENSG_2021 - Auskunftspflicht - § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen\n\n(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.\n(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\n(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28","29",[],false]