[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensg_2021-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensg_2021","Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensg_2021\u002Fxml.zip",1297487,"§ 29","29","Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28","Datenschutz und Datenverarbeitung","(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.\n(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.\n(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.","ZENSG_2021 - Datenschutz und Datenverarbeitung - § 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28\n\n(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.\n(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.\n(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände","32",[],false]