[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensteg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensteg","Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensteg\u002Fxml.zip",1297506,"§ 10","10","Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder",null,"(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.\n(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.\n(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 verglichen.","ZENSTEG - § 10 Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder\n\n(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.\n(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.\n(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 verglichen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Testerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Anschriftenübermittlung","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Erhebungsbeauftragte","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Auskunftspflicht","13",[],false]