[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensteg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensteg","Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensteg\u002Fxml.zip",1297511,"§ 15","15","Löschung",null,"(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.\n(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.\n(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.\n(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind.\n(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.","ZENSTEG - § 15 Löschung\n\n(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.\n(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.\n(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.\n(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind.\n(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Auskunftspflicht","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Erhebungsbeauftragte","12",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Zuständigkeiten","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Aufbau einer Organisationsdatei","17",[],false]