[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensteg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensteg","Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensteg\u002Fxml.zip",1297499,"§ 3","3","Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter",null,"(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.\n(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.\n(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben: 1.als Erhebungsmerkmale:a)Geburtsmonat und -jahr,\nb)Geschlecht,\nc)Wohnort am 5. Dezember 2001;\n2.als Hilfsmerkmale:a)Namen, Vornamen,\nb)Tag der Geburt,\nc)Geburtsort,\nd)Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.","ZENSTEG - § 3 Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter\n\n(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.\n(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.\n(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben: 1.als Erhebungsmerkmale:a)Geburtsmonat und -jahr,\nb)Geschlecht,\nc)Wohnort am 5. Dezember 2001;\n2.als Hilfsmerkmale:a)Namen, Vornamen,\nb)Tag der Geburt,\nc)Geburtsort,\nd)Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anordnung von Testerhebungen und -verfahren","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Testerhebung zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern bei Meldebehörden und Personen in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Zusatzerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden","6",[],false]