[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensvorbg_2011-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensvorbg_2011","Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensvorbg_2011\u002Fxml.zip",1297529,"§ 16","16","Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen","Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten","(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.\n(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.","ZENSVORBG_2011 - Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten - § 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen\n\n(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.\n(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Löschung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Kosten","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Datenübermittlungen","13",[],[],false]