[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensvorbg_2011-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensvorbg_2011","Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensvorbg_2011\u002Fxml.zip",1297520,"§ 7","7","Zusammenführung der Angaben","Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat","(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.\n(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.","ZENSVORBG_2011 - Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat - § 7 Zusammenführung der Angaben\n\n(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.\n(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Ordnungsnummern","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Sondergebäude","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung","10",[],false]