[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensvorbg_2011-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensvorbg_2011","Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensvorbg_2011\u002Fxml.zip",1297521,"§ 8","8","Ordnungsnummern","Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat","(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.\n(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.","ZENSVORBG_2011 - Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat - § 8 Ordnungsnummern\n\n(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.\n(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Zusammenführung der Angaben","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Sondergebäude","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Geheimhaltung","11",[],false]