[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zensvorbg_2021-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zensvorbg_2021","Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-03-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzensvorbg_2021\u002Fxml.zip",1297537,"§ 7a","7a","Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung","Anschriftenbezogenes Steuerungsregister","Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:1.Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie\n2.Geburtsdatum.\nDie hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.","ZENSVORBG_2021 - Anschriftenbezogenes Steuerungsregister - § 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung\n\nZur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:1.Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie\n2.Geburtsdatum.\nDie hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Übermittlung von Daten der Meldebehörden","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9a","Datenübermittlung,","9a",[],false]