[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zertverwv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zertverwv","Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzertverwv\u002Fxml.zip",1297570,"§ 5","5","Bewertung der Prüfung",null,"(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.\n(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.","ZERTVERWV - § 5 Bewertung der Prüfung\n\n(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.\n(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Nichtöffentlichkeit der Prüfung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Durchführung der Prüfung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Befreiung von der Prüfungspflicht","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter","8",[],false]