[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zesv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zesv","Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-07-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzesv\u002Fxml.zip",1297584,"§ 6","6","Berichterstatter",null,"(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission durch die zuständige Behörde werden von dem vorsitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Personen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder verteilt. Ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder Medizin als Berichterstatter benannt. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).\n(2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche oder elektronische Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. Sie berichten der Kommission.\n(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.","ZESV - § 6 Berichterstatter\n\n(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission durch die zuständige Behörde werden von dem vorsitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Personen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder verteilt. Ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder Medizin als Berichterstatter benannt. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).\n(2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche oder elektronische Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. Sie berichten der Kommission.\n(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Vorsitz und Stellvertretung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Mitglieder und stellvertretende Mitglieder","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Sachverständige und andere Beteiligte","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Geschäftsstelle","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Sitzungen der Kommission","9",[],false]